Art. 93 [Bundesverfassungsgericht; Zuständigkeit]

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

    1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von  Streitigkeiten
    über  den  Umfang  der  Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans
    oder anderer Beteiligter, die  durch  dieses  Grundgesetz  oder  in  der
    Geschäftsordnung   eines   obersten  Bundesorgans  mit  eigenen  Rechten
    ausgestattet sind;

    2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über  die  förmliche  und
    sachliche  Vereinbarkeit  von  Bundesrecht  oder  Landesrecht mit diesem
    Grundgesetze  oder  die  Vereinbarkeit  von  Landesrecht  mit  sonstigem
    Bundesrechte  auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder
    eines Drittels der Mitglieder des Bundestages;

    3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und  Pflichten  des  Bundes
    und  der  Länder,  insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch
    die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;

    4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen  dem  Bunde
    und  den  Ländern,  zwischen  verschiedenen Ländern oder innerhalb eines
    Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;

    4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann  mit  der  Behauptung
    erhoben  werden  können,  durch  die  öffentliche Gewalt in einem seiner
    Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs.4, 33, 38,  101,  103
    und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

    4b. über  Verfassungsbeschwerden  von  Gemeinden  und  Gemeindeverbänden
    wegen  Verletzung  des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch
    ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde  beim
    Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;

    5.  in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2)  Das  Bundesverfassungsgericht  wird  ferner  in  den  ihm  sonst  durch
Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.



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